2.3.3. Damit bestehen vorliegend keine Hinweise auf strafbares Verhalten der Beschuldigten. Es handelt sich vielmehr um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit betreffend den Bestand der Forderungen bzw. betreffend die Kündigung eines Vertragsverhältnisses, wobei es nicht Aufgabe der Strafbehörden ist, die zivilrechtlichen Verhältnisse der Parteien zu klären. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist damit rechtmässig erfolgt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.