Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin ebenfalls angeführten Tatbestands des Betrugs gemäss Art. 146 StGB ist festzuhalten, dass weder ersichtlich ist noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, inwiefern die Beschuldigte die Beschwerdeführerin durch Täuschungshandlungen zu einer schädigen Vermögensverfügung veranlasst haben könnte. Der Tatbestand des Betrugs fällt damit ebenfalls von vorneherein ausser Betracht.