Aus der Ankündigung der Beschuldigten vom 25. Mai 2022, bei Nichtbezahlung das Terminal mit den dazugehörigen Dienstleistungen zu sperren, wird deutlich, dass diese von einer Nutzung ihrer Produkte durch die Beschwerdeführerin ausging. Sollte das Produkt "J._____" tatsächlich nicht mehr angeboten worden sein, ist davon auszugehen, dass die auf […] spezialisierte Beschuldigte über Nachfolge- oder Alternativprodukte verfügte. Insgesamt liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Betreibungen rechtsmissbräuchlich erfolgt sein könnten, womit der Tatbestand der Nötigung in diesem Zusammenhang offensichtlich nicht erfüllt ist.