stellten Forderungen, was angesichts der bestehenden zivilrechtlichen Möglichkeiten, sich gegen eine bestrittene Forderung zur Wehr zu setzten, zulässig erscheint. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte mit den Betreibungen sachfremde Ziele, wie etwa die Herabsetzung der Kreditwürdigkeit der Beschwerdeführerin oder eine andere Schädigung der Beschwerdeführerin bezweckt haben könnte. Aus der Ankündigung der Beschuldigten vom 25. Mai 2022, bei Nichtbezahlung das Terminal mit den dazugehörigen Dienstleistungen zu sperren, wird deutlich, dass diese von einer Nutzung ihrer Produkte durch die Beschwerdeführerin ausging.