Die Beschwerdeführerin bestreitet lediglich die Fortdauer dieser Vertragsbeziehung und macht unter Bezugnahme auf ihre (per E-Mail erfolgte) Kündigung vom 10. Januar 2021 geltend, dass ihr die Monatsgebühren für das Produkt "J._____" für die Zeiträume vom 20. Oktober 2021 bis 19. Oktober 2022 bzw. 20. Oktober 2022 bis 19. Oktober 2023 ungerechtfertigt in Rechnung gestellt worden seien. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschuldigte mit der Zusendung der diversen Mahnungen sowie den schliesslich eingeleiteten Betreibungen ein anderes Ziel verfolgt haben könnte, als die Durchsetzung der beiden am 1. Oktober 2021 und am 1. Oktober 2022 in Rechnung ge-