2.3.2. Die von der Beschuldigten in Rechnung gestellten Forderungen stehen damit offensichtlich im Zusammenhang mit einer (zumindest ehemalig) bestehenden Vertragsbeziehung zwischen der Beschuldigten (bzw. deren Vorgängerinnen) und der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bestreitet lediglich die Fortdauer dieser Vertragsbeziehung und macht unter Bezugnahme auf ihre (per E-Mail erfolgte) Kündigung vom 10. Januar 2021 geltend, dass ihr die Monatsgebühren für das Produkt "J._____" für die Zeiträume vom 20. Oktober 2021 bis 19. Oktober 2022 bzw. 20. Oktober 2022 bis 19. Oktober 2023 ungerechtfertigt in Rechnung gestellt worden seien.