Am 19. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl vom 5. April 2023 zugestellt, wogegen sie gleichentags Rechtsvorschlag erhob (Betreibung Nr. ddd). Mit E-Mail vom 21. Juli 2023 liess die Beschwerdeführerin die G._____ unter Verweis auf die bisherigen Bestreitungen der Forderung auffordern, die Betreibung zurückzunehmen oder zu belegen, worauf sich die Forderung stütze, ansonsten ein Begehren gemäss Art. 73 SchKG an das Betreibungsamt, ein Auskunftsbegehren nach Art. 8 Datenschutzgesetz (SR 235.1) sowie eine Meldung an K._____ erfolge.