Ein gewichtiges Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung kann vorliegen, wenn keinerlei auch nur im Ansatz plausiblen Hinweise auf eine Forderung gegen den Betreibungsschuldner in der geltend gemachten Höhe vorliegen und daher von einer eigentlichen Fantasieforderung auszugehen ist. Rechtsmissbrauch wird im Zusammenhang mit der Anhebung einer Betreibung nur zurückhaltend angenommen. Solange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 5A_223/2023 vom 22. März 2024 E. 2.3.1 f. m.w.H.).