Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Davon ist namentlich auszugehen, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit eines (angeblichen) Schuldners schädigen will, oder wenn er in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt. Ein gewichtiges Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung kann vorliegen, wenn keinerlei auch nur im Ansatz plausiblen Hinweise auf eine Forderung gegen den Betreibungsschuldner in der geltend gemachten Höhe vorliegen und daher von einer eigentlichen Fantasieforderung auszugehen ist.