Sie stellen daher zweifellos einen ernstlichen Nachteil dar. Die unzulässige Nötigung besteht in der Notwendigkeit, gegen den rechtsmissbräuchlichen Eintrag vorgehen zu müssen oder dessen Folgen zu dulden. Darin ist eine namhafte Beschränkung der Handlungsfreiheit zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3).