Eine Betreibung und das Androhen einer solchen ist grundsätzlich zulässig. Eine unzulässige Nötigung liegt vor, wenn die Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3). Die Notwendigkeit, gegen eine ungerechtfertigte Betreibung vorzugehen sowie ein Eintrag im Betreibungsregister können das wirtschaftliche oder persönliche Fortkommen einer Person erheblich behindern. Sie stellen daher zweifellos einen ernstlichen Nachteil dar.