Die Beschuldigte habe – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm – lediglich eine Betreibung zurückgezogen, die andere jedoch ignoriert. Falls tatsächlich keine Löschung aufgrund von Nichtigkeit erfolgt sei, habe die Beschuldigte weiterhin die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt ein Gesuch zur Aufhebung des Rechtsvorschlags oder eine Anerkennungsklage einzureichen. Es obliege der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu untersuchen, welchen Nutzen die Beschuldigte aus ihren Handlungen erziele.