Aus der Selbstauskunft der G._____ gehe hervor, dass die Bonität der Beschwerdeführerin in der Risikoklasse 9 eingestuft und die Kreditwürdigkeit auf einen Höchstkredit von Fr. 1'000.00 eingestuft worden sei. Die missbräuchlichen Betreibungen und der darauf folgende negative Vermerk in der Bonitätsdatenbank von G._____ stelle damit eine erhebliche Beschränkung der Handlungsfreiheit dar. Die Beschuldigte habe – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm – lediglich eine Betreibung zurückgezogen, die andere jedoch ignoriert.