Es sei offensichtlich, dass die Forderungen für Dienstleistungen, die nicht existiert hätten, zu den beiden missbräuchlichen Betreibungen und Nötigungen geführt hätten, welche den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllen könnten. Das Ignorieren ihrer Anliegen und das rücksichtslose Vorgehen mit den Betreibungen lasse keine Zweifel an der Absicht, sie einzuschüchtern und zur Zahlung zu zwingen. Es handle sich nicht nur um mangelnde Kundenfreundlichkeit, sondern um offenkundige und aggressive Nötigung. Aus der Selbstauskunft der G.__