Zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt die Beschwerdeführerin aus, dass die zeitliche Abfolge der beiden Rechnungen auf ein systematisches Vorgehen hindeute, das den Eindruck eines Lügengebäudes erwecken könnte. Die wiederholten Rechnungen betreffend bereits eingestellte Dienstleistungen würden eine gezielte Täuschung verdeutlichen. Es sei offensichtlich, dass die Forderungen für Dienstleistungen, die nicht existiert hätten, zu den beiden missbräuchlichen Betreibungen und Nötigungen geführt hätten, welche den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllen könnten.