2.1.5. Mit Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Beschuldigten führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Beschuldigte bisher weder im Zusammenhang mit den Betreibungen noch im Rahmen des Schlichtungsverfahrens Interesse an einer gütlichen Einigung gezeigt habe. Nach dem Einreichen des Schlichtungsgesuchs habe die Beschuldigte unter dem Vorwand einer vermeintlichen Entschuldigung suggeriert, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Überlegenheit der Beschuldigten besser aufgeben solle. Dieser Einschüchterungsversuch sei eine Form der Nötigung, weshalb Strafanzeige i.S.v. Art. 181 StGB erstattet worden -8-