Die Ausgangslage sei im Übrigen nicht mit der Rechtslage im Bundesgerichtsentscheid 6B_28/2021 vom 29. April 2021 betreffend eine Betreibung, bei welcher als Gläubiger eine nicht existierende Person eingesetzt worden sei, vergleichbar. Vorliegend stünden sich zwei ehemalige Geschäftspartner gegenüber und es würden vertragliche Ansprüche bestritten. 2.1.4. Die Beschuldigte schliesst sich in ihrer Beschwerdeantwort den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm an und führt im Übrigen aus, dass sie bei jedem Kontakt mit der Beschwerdeführerin versucht habe, den zivilrechtlichen Konflikt zu deeskalieren, um den Streitgegenstand einer gütlichen Einigung zuzuführen.