Der Tatbestand der Nötigung setze einen Nötigungserfolg voraus. Die Zwangswirkung müsse den Genötigten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen veranlassen. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, zu welchem Erfolg die Beschuldigte sie hätte nötigen wollen bzw. was die Beschuldigte mit den ungerechtfertigten Betreibungen bewirkt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin verlange, die Beschuldigte müsse bei der G._____ die Offenlegung und Streichung aller negativen Einträge über die Beschwerdeführerin veranlassen, sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.