Inwiefern dem Geschäftsprotokoll zur Betreibung Nr. aaa vom 15. August 2022 zu entnehmen sei, dass die Betreibung von Amtes wegen zufolge Nichtigkeit gelöscht worden sei, sei nicht ersichtlich. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gestellt. Von einer Löschung zufolge Nichtigkeit könne keine Rede sein, wobei auch aus einer Nichtigkeit und Löschung der Betreibung kein Nötigungsmittel abgeleitet werden könnte.