Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass den beiden Betreibungen ein rechtliches Verhältnis vorangehe. Ihrem Schreiben vom 30. August 2022 sei zu entnehmen, dass sie den ursprünglich mit der D._____ AG geschlossenen Vertrag am 10. Januar 2021 gekündigt habe. Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschuldigte vom 1. Dezember -7- 2022 gehe sodann hervor, dass über das Bestehen der Forderung zwischen den ehemaligen Vertragspartnern Uneinigkeit geherrscht habe. Es sei daher von einem sachlichen Zusammenhang auszugehen, womit das für eine Nötigung erforderliche Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit nicht erfüllt sei.