Das Verhalten der Beschuldigten zeuge nicht von Kundenfreundlichkeit. Selbst wenn es sich nicht um einen buchhalterischen Fehler gehandelt haben sollte, sei darin kein Nötigungsmittel erkennbar. Ein allenfalls zivilrechtlich bzw. im Geschäftsverkehr verwerfliches Verhalten stelle nicht automatisch auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Eine Nötigung sei insbesondere unrechtmässig, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang bestehe. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass den beiden Betreibungen ein rechtliches Verhältnis vorangehe.