2.1.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, dass eine scheinbar ungerechtfertigte Betreibung in keiner Weise ein raffiniertes oder durchtriebenes Täuschungsmittel darstelle, wie dies für eine Verurteilung wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erforderlich wäre. Inwiefern die diesbezüglich eingereichte Gesprächsaufzeichnung gestützt auf Art. 179quinquies Abs. 1 lit. b StGB verwertbar sein sollte, sei gerichtlich zu prüfen.