Der Beschwerdeführerin sei ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden z.B. im Zusammenhang mit der Evaluierung und Implementierung eines alternativen Anbieters, rechtlicher Beratung oder dem parallel laufenden Zivilprozess, welcher derzeit trotz Klagebewilligung nicht initiiert werden könne, da die Befürchtung bestehe, dass sich der Entscheid der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm negativ auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken könnte. Es sei von entscheidender Bedeutung, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Tragweite der Angelegenheit angemessen würdige und eine Strafuntersuchung einleite.