Anlässlich eines Telefongesprächs vom 16. November 2023 habe die Beschuldigte versucht, die Beschwerdeführerin unter dem Vorwand einer vermeintlichen Entschuldigung zu beeinflussen. Es sei suggeriert worden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der überlegenen Position des grossen Konzerns der Beschuldigten keinerlei Aussicht auf Erfolg habe und besser aufgeben solle. Dies stelle eine offenkundige Nötigung dar, die eindeutig die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschreite. Als unmittelbare Reaktion habe die Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen Nötigung eingereicht.