Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine nicht gerechtfertigte und missbräuchliche Betreibung als Nötigung einzustufen. Die -6- Untätigkeit der Beschuldigten bei der Durchsetzung ihrer Forderungen trotz entsprechender Gelegenheit lasse keine andere Schlussfolgerung zu, als dass die Betreibungen als Mittel der Nötigung eingesetzt worden seien, um Druck auszuüben.