Die Beschuldigte habe eine Inkassofirma mit den missbräuchlichen Betreibungen beauftragt, welche auch eine Bonitätsdatenbank verwalte. Ein negativer Vermerk könne das berufliche Ansehen nachhaltig beeinträchtigen. So sei etwa der Antrag der Frau des Inhabers der Beschwerdeführerin auf eine F._____-Shopping-Karte abgelehnt worden. Es werde daher verlangt, dass die Beschuldigte die Offenlegung und umgehende Streichung aller negativen Einträge über die Beschwerdeführerin und deren Inhaber im Zusammenhang mit den genannten Betreibungen anordne.