146 Abs. 1 StGB zu klassifizieren. Das Ignorieren der Kündigung und der eingeschriebenen Briefe sowie die fortgesetzten Betreibungen würden auf gezielte, vorsätzliche Handlungen hindeuten und nicht auf unbeabsichtigte buchhalterische Fehler. Aus dem Geschäftsprotokoll der Betreibungen gehe hervor, dass die Beschuldigte lediglich die zweite Betreibung zurückgezogen habe, nachdem die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2023 die Vorlage von Beweismitteln gefordert habe. Die erste Betreibung sei aufgrund ihrer Nichtigkeit vom Betreibungsamt Oftringen-Aarburg von Amtes wegen gelöscht worden.