__ AG vom 7. Januar 2021 sei der Beschwerdeführerin geraten worden, den Vertrag zu kündigen und einen alternativen Anbieter zu suchen. Trotzdem habe die Beschuldigte zwei Betreibungen für die angeblich genutzten Dienstleistungen eingeleitet und keine angemessenen Schritte unternommen, die Forderungen zu rechtfertigen oder zu korrigieren. Die Forderungen und Betreibungen gestützt auf eine nicht mehr erbrachte Dienstleistung seien als Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB zu klassifizieren.