E._____ AG ein buchhalterischer Fehler unterlaufen sei, zumal sie die Betreibungen am 28. Juli und 14. August 2023 nach den Beanstandungen der Beschwerdeführerin zurückgezogen habe. Es sei auch möglich, dass C._____ das bestehende Abo nicht korrekt gekündigt habe, zumal die Kündigung per E-Mail erfolgt sei. Es liege keine für den Tatbestand der Nötigung erforderliche rechtsmissbräuchliche Betreibung vor. Im Übrigen sei auch kein diesbezüglicher Vorsatz der Beschuldigten ersichtlich. Hätte sie der Beschwerdeführerin bzw. deren Kreditwürdigkeit tatsächlich schaden wollen, hätte sie für viel grössere Forderungen betreiben können bzw. müssen.