Die Beschwerdeführerin konstituierte sich jedoch bislang nicht als Privatklägerin. Das Formular "Strafantrag für Antragsdelikte/Privatklage" wurde vielmehr von C._____ in eigenem Namen ausgefüllt. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der nicht anwaltlich vertretene C._____ bisher auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht wurde, im Namen der Beschwerdeführerin eine Konstituierungserklärung abzugeben. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin als zur Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert zu betrachten. 1.3. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.