In den von ihm anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. November 2023 genannten Zahlungsbefehlen des Betreibungsamts Oftringen-Aarburg vom 15. August 2022 und 5. April 2023 betreffend die Betreibungen Nr. aaa und Nr. ddd ist die Beschwerdeführerin als Schuldnerin aufgeführt. Damit ist die (als juristische Person durch den Tatbestand der Nötigung grundsätzlich in ihren Rechten geschützte [DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 181 StGB]) Beschwerdeführerin als Geschädigte i.S.v. Art. 115 StPO zu betrachten. Die Beschwerdeführerin konstituierte sich jedoch bislang nicht als Privatklägerin.