Den Beschuldigten kann dieser Vorwurf jedenfalls nicht treffen, da er mit diesem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. -7- Die Beschwerdekammer entscheidet: