2.5. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde sodann vor, dass er daran festhalte, dass er in seinen persönlichen Rechten auch wegen Diskriminierung wegen seines Geschlechts durch den Beschuldigten verletzt worden sei. Eine Diskriminierung wegen des Geschlechts fällt, wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zutreffend festgehalten hat, unter keine Strafnorm. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Opfer häuslicher Gewalt zu sein (act. 7), legt er hierfür weder einen konkreten Sachverhalt vor noch macht er Ausführungen zur Täterschaft. Den Beschuldigten kann dieser Vorwurf jedenfalls nicht treffen, da er mit diesem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt.