Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einen Amtsmissbrauch in einer vom Beschuldigten angeblich doppelt erfolgten Bezahlung der Miete von C._____ am 27. Januar 2023 erblickt (act. 9), ist wiederrum nicht erkennbar, inwieweit dies die Interessen des Beschwerdeführers tangiert. Im Übrigen bestehen ausweislich der Mahnung mit Kündigungsandrohung vom 16. August 2023 Ausstände gegenüber dem Vermieter und nicht ein Guthaben (act. 15).