unberechtigt die Privatsphäre des Beschwerdeführers tangiert haben, da sich in der Wohnung auch dessen Gegenstände (Küchengeschirr, Bettwäsche) befunden hätten (act. 8). Inwiefern der Beschuldigte C._____ den Schlüssel "hinterlistig" abgenommen haben soll, weil er nach dem Schlüssel mit der Begründung, er habe von all seinen Verbeiständeten einen Wohnungsschlüssel, gefragt haben soll, legt der Beschwerdeführer aber nicht dar. Für eine "unrechtmässige" Abnahme des Wohnungsschlüssels liegen damit keinerlei Indizien vor, vielmehr scheint C._____ denselben freiwillig herausgegeben zu haben.