Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer auch mit keinem Wort dar, inwiefern er durch den angeblichen Amtsmissbrauch des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Umzug (act. 3 f.) in seinen persönlichen Rechten unmittelbar geschädigt worden sein soll. Ebensowenig ist das Verhalten des Beschuldigten diesbezüglich von strafrechtlicher Relevanz. Nachdem der Beschuldigte der Beistand von C._____ ist, stand es ihm zu, hinsichtlich des Umzugsunternehmens eine Auswahl zu treffen.