Der Beschwerdeführer legte weder in seiner Strafanzeige noch in der Beschwerde verständlich dar, inwiefern er durch den (angeblichen) Amtsmissbrauch des Beschuldigten gegenüber C._____ selber unmittelbar geschädigt worden sein soll. Vielmehr bemängelt er bloss in allgemeiner Weise, dass der Beschuldigte seinen Beruf schlecht ausübe und äussert zudem Zweifel an der Notwendigkeit der Beistandschaft, weil er psychologische Aufbauhilfe für C._____ als angemessener erachtet (act. 5 ff.), wobei diese Vorwürfe ohnehin nicht von strafrechtlicher Relevanz sind.