Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Tatbestand inhaltlich weit formuliert ist und dementsprechend auf vielfältige Weise begangen werden kann. Die betroffene Person, die aus Art. 312 StGB Rechte abzuleiten gedenkt, hat daher exakt darzulegen, inwieweit die behauptete amtliche Handlung ihre privaten Interessen verletzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.6.2; 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.2 m.H.).