2.4. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schützt nebst öffentlichen Interessen sekundär auch das Interesse der Bürgerinnen und Bürger, nicht unkontrollierter sowie willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Als Geschädigte gelten dabei nur Personen, die durch die tatbestandsmässige Handlung unmittelbar beeinträchtigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_456/2021 vom 6. Januar 2022 E. 1.4.1). Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Tatbestand inhaltlich weit formuliert ist und dementsprechend auf vielfältige Weise begangen werden kann.