Nur nebenbei ist zu erwähnen, dass sich aus den Akten nicht ergibt, dass die Rechnung für die Mandatsführung zwei Mal bezahlt worden sein soll. Der Beschuldigte sendete die Rechnung C._____ erst, nachdem die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Aarau den Klientenvermögensbericht am 17. Juli 2023 genehmigt hatte. Dies ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte die Rechnung erst am 31. Juli 2023 stellte und sich dabei ausdrücklich auf den Entscheid vom 17. Juli 2023 bezog (vgl. act. 13). Dasselbe gilt im Übrigen für die Entscheidgebühr der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Aarau (act. 14)