Weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde geht hervor, inwiefern die Vermögensinteressen des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten tangiert worden sein sollen. Vielmehr geht es hierbei ausschliesslich um die Partnerin des Beschwerdeführers, C._____. Diese ist verbeiständet (kombinierte Beistandschaft nach Art. 393 i.V.m. Art. 394 Abs. 1 ZGB, act. 10 und 16). Beim Beschuldigten handelt es sich um deren Beistand (act. 13). Im Klientenvermögensbericht vom 13. Juni 2023 für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Mai 2023 geht es ausschliesslich um das Vermögen von C._____. Unter "Ausgaben" sind in Ziffer 16.06 eine Gebühr von Fr. 2'000.00 für die Mündelführung und in Ziffer