2.3.2. Der Tatbestand des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB zeichnet sich dadurch aus, dass die Tatbestandsverwirklichung den Eintritt eines Vermögensschadens voraussetzt. Er schützt den Wert des Vermögens als Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Güter gemäss dem vorwiegend vertretenen wirtschaftlich-juristischen Vermögensbegriff. Als geschädigte Person gilt somit der Inhaber (natürliche oder juristische Person) des geschädigten Vermögens (vgl. GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 56 zu Art. 115 StPO).