2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, aus der über mehrere Seiten hinweg verfassten Strafanzeige ergebe sich kein strafbares Verhalten. Namentlich sei aus den der Strafanzeige beiliegenden Dokumenten nicht ersichtlich, dass die Entschädigung für die Mandatsführung von Fr. 2'000.00 doppelt verrechnet worden sei. Zudem falle der Vorwurf des zur Anzeige gebrachten diskriminierenden Verhaltens aufgrund des Geschlechts unter keine Strafnorm. Entsprechend sei die Strafanzeige vom 24. September 2023 i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen. -4-