115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 145 IV 491 E. 2.3; 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).