2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 9. Februar 2024 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 14. Februar 2024 genehmigt wurde. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 16. Februar 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " Es sei zu ermitteln wegen Betrug durch doppelte Forderung der Gebühr für Mündelführung und doppelte Forderung der Gerichtskosten.