Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.61 (STA.2023.7709) Art. 133 Entscheid vom 8. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 9. Februar 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 24. September 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen den Beistand seiner Partnerin C._____, B._____ (nachfolgend: Be- schuldigter), wegen Betrugs und Amtsmissbrauchs zum Nachteil von C._____ bzw. wegen Amtsmissbrauchs und Diskriminierung zu seinem ei- genen Nachteil. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 9. Februar 2024 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 14. Februar 2024 geneh- migt wurde. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 16. Februar 2024 zugestellte Nichtanhandnahmever- fügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau Beschwerde und beantragte Folgendes: " Es sei zu ermitteln wegen Betrug durch doppelte Forderung der Gebühr für Mündelführung und doppelte Forderung der Gerichtskosten. Es sei zu ermitteln, wohin das Geld geflossen ist vom Klientenvermögens- bericht von den Nummern 16.06 und 17.02. Es seien alle Anträge, die ich an die Staatsanwaltschaft gestellt habe, zu erfüllen. Gegen die unlegale Schlüsselabnahme und gegen die Eingriffe in meine persönlichen Rechte seien die einschlägigen Gesetze anzuwenden. Herr B._____ habe endlich mindestens Kopien aller Zahlungsbelege, die er für Frau C._____ gemacht hat, auf Papier zu belegen. Die Verfahrenskosten seien der verursachenden Partei zu belasten. Es sei für Frau C._____ und mich A._____ angemessene Parteikosten zu gewähren." 3.2. Am 7. März 2024 leistete der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 1. März 2024 von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten einge- forderte Kostensicherheit von Fr. 800.00. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2024 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. 3.4. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zuläs- sig. 2. 2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO die Privatklägerschaft. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 145 IV 491 E. 2.3; 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung fest, aus der über mehrere Seiten hinweg verfassten Strafanzeige ergebe sich kein strafbares Verhalten. Namentlich sei aus den der Strafanzeige beiliegenden Dokumenten nicht ersichtlich, dass die Ent- schädigung für die Mandatsführung von Fr. 2'000.00 doppelt verrechnet worden sei. Zudem falle der Vorwurf des zur Anzeige gebrachten diskrimi- nierenden Verhaltens aufgrund des Geschlechts unter keine Strafnorm. Entsprechend sei die Strafanzeige vom 24. September 2023 i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen. -4- 2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise vor, im Klientenvermö- gensbericht vom 17. Juli 2023 sei unter 16.06 festgehalten, dass die Ge- bühr für die Mündelführung von Fr. 2'000.00 vom Vermögen bereits abge- bucht worden sei. Trotzdem habe der Beschuldigte C._____ eine weitere Rechnung über Fr. 2'000.00 gesendet. Unter 17.2 seien Gerichtskosten von Fr. 450.00 abgebucht worden. Diese seien demnach bezahlt. Dennoch sei seitens Gerichtskasse eine weitere Rechnung über Fr. 450.00 an C._____ gesendet worden. Hierbei handle es sich um Betrug. 2.3.2. Der Tatbestand des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB zeichnet sich dadurch aus, dass die Tatbestandsverwirklichung den Eintritt eines Vermö- gensschadens voraussetzt. Er schützt den Wert des Vermögens als Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Güter gemäss dem vor- wiegend vertretenen wirtschaftlich-juristischen Vermögensbegriff. Als ge- schädigte Person gilt somit der Inhaber (natürliche oder juristische Person) des geschädigten Vermögens (vgl. GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 56 zu Art. 115 StPO). Weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde geht hervor, inwie- fern die Vermögensinteressen des Beschwerdeführers durch den Beschul- digten tangiert worden sein sollen. Vielmehr geht es hierbei ausschliesslich um die Partnerin des Beschwerdeführers, C._____. Diese ist verbeiständet (kombinierte Beistandschaft nach Art. 393 i.V.m. Art. 394 Abs. 1 ZGB, act. 10 und 16). Beim Beschuldigten handelt es sich um deren Beistand (act. 13). Im Klientenvermögensbericht vom 13. Juni 2023 für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Mai 2023 geht es ausschliesslich um das Vermögen von C._____. Unter "Ausgaben" sind in Ziffer 16.06 eine Gebühr von Fr. 2'000.00 für die Mündelführung und in Ziffer 17.02 Gerichtskosten in Höhe von Fr. 450.00 erfasst. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Aarau genehmigte den Klientenvermögensbericht am 17. Juli 2023 (act. 16 f.) und stellte die Entscheidgebühr von Fr. 450.00 am 19. Juli 2023 C._____ in Rechnung (act. 14). Am 31. Juli 2023 stellte der Beschuldigte ihr Fr. 2'000.00 als Entschädigung für die Mandatsführung in der Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Mai 2023 in Rechnung (act. 13). Es handelt sich ausschliesslich um Gelder, welche das Vermögen von C._____ betreffen. Da der Beschwerdeführer nicht Träger des durch die angezeigte Strafnorm geschützten Rechtsgutes ist, ist er bezüglich des Vorwurfs des Betruges nicht Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO, wes- halb er nicht berechtigt ist, sich am Strafverfahren als Partei zu beteiligen. Auf die Beschwerde ist insoweit mangels Legitimation nicht einzutreten. -5- Nur nebenbei ist zu erwähnen, dass sich aus den Akten nicht ergibt, dass die Rechnung für die Mandatsführung zwei Mal bezahlt worden sein soll. Der Beschuldigte sendete die Rechnung C._____ erst, nachdem die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Aarau den Klientenvermögensbe- richt am 17. Juli 2023 genehmigt hatte. Dies ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte die Rechnung erst am 31. Juli 2023 stellte und sich dabei ausdrücklich auf den Entscheid vom 17. Juli 2023 bezog (vgl. act. 13). Das- selbe gilt im Übrigen für die Entscheidgebühr der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Aarau (act. 14) 2.4. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schützt nebst öffentlichen Interessen sekundär auch das Interesse der Bürgerinnen und Bürger, nicht unkontrollierter sowie willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Als Geschädigte gelten dabei nur Personen, die durch die tatbestandsmässige Handlung unmittelbar beeinträchtigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_456/2021 vom 6. Januar 2022 E. 1.4.1). Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Tatbestand inhalt- lich weit formuliert ist und dementsprechend auf vielfältige Weise begangen werden kann. Die betroffene Person, die aus Art. 312 StGB Rechte abzu- leiten gedenkt, hat daher exakt darzulegen, inwieweit die behauptete amt- liche Handlung ihre privaten Interessen verletzt (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.6.2; 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.2 m.H.). Der Beschwerdeführer legte weder in seiner Strafanzeige noch in der Be- schwerde verständlich dar, inwiefern er durch den (angeblichen) Amtsmiss- brauch des Beschuldigten gegenüber C._____ selber unmittelbar geschä- digt worden sein soll. Vielmehr bemängelt er bloss in allgemeiner Weise, dass der Beschuldigte seinen Beruf schlecht ausübe und äussert zudem Zweifel an der Notwendigkeit der Beistandschaft, weil er psychologische Aufbauhilfe für C._____ als angemessener erachtet (act. 5 ff.), wobei diese Vorwürfe ohnehin nicht von strafrechtlicher Relevanz sind. Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer auch mit keinem Wort dar, inwiefern er durch den angeblichen Amtsmissbrauch des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Umzug (act. 3 f.) in seinen persönlichen Rechten unmittelbar geschädigt worden sein soll. Ebensowenig ist das Verhalten des Beschuldigten diesbezüglich von strafrechtlicher Relevanz. Nachdem der Beschuldigte der Beistand von C._____ ist, stand es ihm zu, hinsichtlich des Umzugsunternehmens eine Auswahl zu treffen. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten weiter Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Herausgabe des Wohnungsschlüssels vor. Konk- ret soll der Beschuldigte C._____ bei der Schlüsselübergabe für die neue Wohnung einen der Schlüssel unrechtmässig abgenommen und dadurch -6- unberechtigt die Privatsphäre des Beschwerdeführers tangiert haben, da sich in der Wohnung auch dessen Gegenstände (Küchengeschirr, Bettwä- sche) befunden hätten (act. 8). Inwiefern der Beschuldigte C._____ den Schlüssel "hinterlistig" abgenommen haben soll, weil er nach dem Schlüs- sel mit der Begründung, er habe von all seinen Verbeiständeten einen Wohnungsschlüssel, gefragt haben soll, legt der Beschwerdeführer aber nicht dar. Für eine "unrechtmässige" Abnahme des Wohnungsschlüssels liegen damit keinerlei Indizien vor, vielmehr scheint C._____ denselben freiwillig herausgegeben zu haben. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er sich erfolglos gegen die Schlüsselherausgabe zur Wehr gesetzt hätte. Eine willkürliche staatliche Machtentfaltung ihm gegen- über liegt damit eindeutig nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einen Amtsmissbrauch in einer vom Beschuldigten angeblich doppelt erfolgten Bezahlung der Miete von C._____ am 27. Januar 2023 erblickt (act. 9), ist wiederrum nicht erkenn- bar, inwieweit dies die Interessen des Beschwerdeführers tangiert. Im Üb- rigen bestehen ausweislich der Mahnung mit Kündigungsandrohung vom 16. August 2023 Ausstände gegenüber dem Vermieter und nicht ein Gut- haben (act. 15). 2.5. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde sodann vor, dass er daran festhalte, dass er in seinen persönlichen Rechten auch wegen Diskriminie- rung wegen seines Geschlechts durch den Beschuldigten verletzt worden sei. Eine Diskriminierung wegen des Geschlechts fällt, wie die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau zutreffend festgehalten hat, unter keine Straf- norm. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Opfer häuslicher Ge- walt zu sein (act. 7), legt er hierfür weder einen konkreten Sachverhalt vor noch macht er Ausführungen zur Täterschaft. Den Beschuldigten kann die- ser Vorwurf jedenfalls nicht treffen, da er mit diesem nicht in häuslicher Ge- meinschaft lebt. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Dem Beschuldigten ist im Be- schwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. -7- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 85.00, zusammen Fr. 885.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 85.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus