6. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. Februar 2024 aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen. 7. 7.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen.