5. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen, das Fahrzeug im RIPOL, SIS sowie bei Interpol auszuschreiben. Grundsätzlich ist es Sache der Staatsanwaltschaft, zu entscheiden, wie die Ermittlungen zu führen sind. Es ist nicht angezeigt, in diesem Verfahrensstadium der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau konkrete Anweisungen hinsichtlich der weiteren Ermittlungen zu erteilen. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. - 10 -