4.3.3. Aus den dargelegten Gründen (vgl. E. 4.2.3 hiervor) kann auch hinsichtlich der Tatbestände der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 3 SVG) und der Sachentziehung (Art. 141 StGB) nicht von einer klaren Straflosigkeit des Beschuldigten ausgegangen werden. Immerhin wäre das Strafverfahren diesbezüglich förmlich einzustellen (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO nicht erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als begründet.