Subsidiär macht sich der Sachentziehung strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt (Art. 141 StGB). Unter Entziehen fällt in erster Linie die Wegnahme, verstanden als Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen Gewahrsams. Auch die Gebrauchsanmassung ist eine Wegnahme (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 141 StGB). Erfasst ist auch das Vorenthalten, d.h. Handlungen, die es dem dinglich Berechtigten erschweren oder verunmöglichen, sein Recht faktisch auszuüben.